Wird die Kindertagespflege durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gefördert, hat die Tagespflegeperson einen Anspruch auf die laufende Geldleistung (die laufende Geldleistung ist gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII „an die Tagespflegeperson“ zuzahlen).
Die laufende Geldleistung beinhaltet gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII:
die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand
einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung, der gemäß § 23 Abs. 2a SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten ist sowie
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer Unfallversicherung
die hälftige Erstattung nachgewiesenerAufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung
die hälftige Erstattung nachgewiesenerAufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung
Bei der leistungsgerechten Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags (für die Leistung der Erziehung, Bildung und Betreuung) sind gemäß § 23 Abs. 2a SGB VIII zu berücksichtigen:
der Umfang der Leistung
die Anzahl der Kinder
der Förderbedarf der Kinder
Die Berücksichtigung der genannten Kriterien ist zwingend, aber nicht abschließend; berücksichtigt werden kann z. B. auch der Umfang der Qualifizierung.