Infos zur Kindertagespflege

Kindertagespflege ist die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern durch geeignete Kindertagespflegepersonen in deren Haushalt, im Haushalt der Erziehungsberechtigten in anderen geeigneten Räumen.

Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Die vertragliche und pädagogische Zuordnung ist ein entscheidendes Merkmal zur Abgrenzung der Kindertagespflege von der Kindertageseinrichtung.

Die Kindertagespflege ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII eine Leistung der Jugendhilfe und umfasst den Förderauftrag Erziehung, Bildung und Betreuung (§ 22 Abs. 3 SGB VIII).                                                         

Kind ist gemäß § 7 Abs.1 Nr.1 SGBVIII, wer noch nicht 14 Jahre alt ist.

Voraussetzungen und Inhalt der Kindertagespflege sind in § 23 SGB VIII geregelt, die Voraussetzungen der Gewährung in § 24 SGB VIII.

Die Kindertagespflege steht unter Erlaubnisvorbehalt. Wann eine Erlaubnis zur Kindertagespflege erforderlich ist sowie deren Voraussetzungen und Inhalt, regelt § 43 SGB VIII.

Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeiten sind insbesondere § 86 SGB VIII (Zuständigkeit für die Leistung) und § 87 a SGB VIII (Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung) zu beachten.

Wird die Kindertagespflege durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gefördert, erhält die Kindertagespflegeperson vom Jugendhilfeträger gemäß § 23 SGB VIII eine laufende Geldleistung. 

 

Die Jugendhilfeträger können gemäß § 90 Abs. 1 SGB VIII für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege von den Eltern einen Kostenbeitrag erheben. 
Kostenbeiträge sind gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII zu staffeln. Als Kriterium für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. 
Ist die finanzielle Belastung den Eltern und dem Kind nicht zumutbar, wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit der Antragstellung bei unzumutbarer Belastung zu beraten.