Wird die Kindertagespflege durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gefördert, hat die Kindertagespflegeperson einen Anspruch auf die laufende Geldleistung (die laufende Geldleistung ist gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII „an die Kindertagespflegeperson“ zuzahlen).
Die laufende Geldleistung beinhaltet gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII:
Bei der leistungsgerechten Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags (für die Leistung der Erziehung, Bildung und Betreuung) sind gemäß § 23 Abs. 2a SGB VIII zu berücksichtigen:
Die Berücksichtigung der genannten Kriterien ist zwingend; die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Es können auch weitere Kriterien wie z. B. der Umfang der Qualifizierung berücksichtigt werden.