Förderung in Kindertagespflege beinhaltet gemäß § 23 SGB VIII die Vermittlung, die fachliche Beratung und Begleitung und weitere Qualifizierung der Tagespflegepersonen sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung.
Vermittelt werden dürfen grundsätzlich nur geeignete Kindertagespflegepersonen.
Eine Vermittlung ist verzichtbar, wenn die Erziehungsberechtigten selbst eine geeignete Kindertagespflegeperson gefunden haben und diese dem Jugendhilfeträger „nachweisen“. Auch in diesem Fall bedarf es allerdings der Eignungsfeststellung durch den Jugendhilfeträger, wenn eine Förderung über § 23 SGB VIII erfolgen soll.
Seit 1. August 2013 haben alle Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (demnach alle ein- und zweijährigen Kinder) einen einklagbaren Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege (§ 24 Abs. 2 SGB VIII).
Beide Betreuungsformen sind in dieser Altersgruppe gleichrangig. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten.
Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist gemäß § 24 Abs. 1 SGB VIII in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn bestimmte Bedarfskriterien vorliegen. Ein Bedarf liegt vor, wenn
a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten.
Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten.
Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Eine Förderung in Kindertagespflege kann in dieser Altersgruppe bei besonderem Bedarf oder ergänzend erfolgen.
Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist gemäß § 24 Abs. 4 SGB VIII ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Auch für diese Altersgruppe kann die Förderung in Kindertagespflege bei besonderem Bedarf oder ergänzend erfolgen.